AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Hermann Seidel GmbH (nach „ZVEI“)

1. Geltungsbereich

Für unsere Leistungen gelten ausschließlich die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (ZVEI) in ihrer jeweils gültigen Fassung mit den nachfolgenden Ergänzungen, soweit wir nicht im Einzelfall Abweichungen schriftlich bestätigen. Anderslautende Bedingungen unserer Kunden gelten somit, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nur in dem Umfange, in dem sie mit unseren Bedingungen übereinstimmen. Abnahme der bestellten Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

2. Lieferumfang

  1. Schriftliche Angebote gelten 60 Tage ab Angebotsdatum.
  2. Die Verpflichtung zur Leistung tritt erst nach Abnahme des Auftrages durch schriftliche Bestätigung ein, die für die beiderseitigen Vertragspflichten maßgebend ist. Telegrafische, telefonische und mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben geben nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, an. An solchen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden. Auf Verlangen oder falls der Auftrag nicht erteilt wird, sind sie unverzüglich zurückzugeben.
  4. Ausfallmuster werden nur auf Anforderung gegeben und besonders berechnet.
  5. Für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben, haften wir nicht.
  6. Tritt nach Vertragsabschluss eine Gefährdung des Anspruchs auf das uns zustehende Entgelt ein, so können wir Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit fordern und unsere Leistung bis zur Erfüllung unseres Vertrages verweigern oder nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten.

3. Preise

  1. Aufträge werden zu den in Angebot und Auftrag vereinbarten Preisen in EURO berechnet. Lieferungen, für die Festpreise ausdrücklich nicht vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen abgerechnet.
  2. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Lager und ohne Verpackung. Sie gelten jeweils nur für die bestellte Menge und nur für die Ausführung, die in  Angebot und Auftrag vorgesehen ist. Werden abweichend von Angebot und Anfrage mit der Bestellung Zeichnungen, Muster, Passstücke oder Lehren gegeben, die eine höhere Bearbeitung erfordern als in Angebot und Anfrage angenommen, so bleibt eine Preiserhöhung vorbehalten.
  3. Wir behalten uns ferner vor, bei einem außergewöhnlich starken Anstieg der Rohstoffnotierungen entsprechende Zuschläge (z.B. Edelmetallzuschläge) zu erheben.

4. Zahlungsbedingungen

  1. Alle Rechnungen sind zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug, bei Zahlung innerhalb 14 Tagen werden 2 % Skonto vergütet.
  2. Zahlung ist frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Sie darf wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche nicht zurückgehalten werden. Aufrechnung ist nur auf besondere Vereinbarung statthaft.
  3. Wechsel nehmen wir nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber und auf Kosten des Bestellers an.
  4. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz.
  5. Bei Zahlungsverzug und wenn Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit unserer Kunden zu mindern geeignet sind, werden alle unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

5. Versand

Der Versand geschieht immer auf Gefahr des Bestellers, dies auch dann, wenn eine Franco-Lieferung vereinbart ist. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart bewirkt.

6. Verpackung

Verpackung wird zum Selbstkostenpreis billigst berechnet und aus Kostengründen nicht zurückgenommen.

7. Lieferzeit

  1. Alle Angaben über Liefertermine sind annährend und unverbindlich, Schadenersatzansprüche bei Überschreitungen der Lieferzeiten sind ausgeschlossen.
  2. Die Lieferfrist beginnt am Tage der schriftlichen Einigung über die Bestellung. Ihre Einhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigung und die Einhaltung vereinbarter Verpflichtungen voraus. Anderenfalls wird sie angemessen verlängert. Desgleichen bei einer vom Liefere nicht zu vertretenen Behinderung, die wir baldmöglichst anzeigen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung unser Werk verlassen hat.

8. Annahmefrist

Bei Bestellung auf Abruf gewähren wir mangels anderer Vereinbarung eine Frist von 6 Monaten, die am Bestellungstage anläuft. Nach ihrem Ablauf sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten.

9. Mängelhaftung

  1. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gemacht werden. Mängelrügen verpflichten uns nach unserer Wahl nur zur Wiederinstandsetzung, Zurücknahme oder Ersatzlieferung der Ware. Weitergehende Ansprüche, besonders bei Unfällen von Personen und Beschädigungen von Sachen, sind ausgeschlossen.
  2. In Ergänzung zu Ziff. 9 der Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie gilt, dass die Verpackung mit größter Sorgfalt und sachverständiger Aufsicht geschieht. Es kann deshalb bei etwaigem Bruch, der beim Auspacken oder auch auf dem Transport vorkommt, kein Schadenersatz geleistet werden.

10. Teillieferungen

  1. Teillieferungen sind erlaubt.
  2. Eine Teillieferung ist unbedingt sofort zu prüfen und eine eventuelle Beanstandung unmittelbar (telefonisch oder per Fax) anzubringen, da im Allgemeinen weitergearbeitet wird. Anderenfalls gilt die Teillieferung als Ausfallsendung und ist bestimmend für die weitere Ausführung des Auftrages. Aus bemängelter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.

11. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sonstiger, aus früherer Lieferung stammender Forderung unser Eigentum. Besteht ein Kontokorrent, so bleibt sie unser Eigentum bis zur Tilgung unserer Gesamtforderung. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Bezahlung. Zahlung wird mangels abweichender Vereinbarung aus dem ältesten Rückstand angerechnet.
  2. a) Die bezogene Ware darf der Abnehmer als Wiederverkäufer im ordentlichen Geschäftsverkehr und vor Eintritt seines Verzuges weiterveräußern, also beispielsweise nicht mehr nach Eintritt eines Vermögensfalles, insbesondere nach Zahlungseinstellung.
    b) Ist sie ihm dazu übergeben, so darf der Abnehmer die Vorbehaltsware im gleichen Rahmen auch be-/verarbeiten oder zusammensetzen und die so entstandene neue Sache weiterveräußern.
  3. Darüber hinausgehende Verfügungen, wie Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, sind nur mit unserer schriftlichen Einwilligung gestattet. Wird die Vorbehaltsware gepfändet, so hat der Abnehmer uns unverzüglich unter abschriftlicher Übersendung des Pfändungsprotokolls Nachricht zu geben. Gleiches gilt bei besonderer Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte. Interventionen hat der Abnehmer auf eigene Kosten durchzuführen.
  4. Veräußert der Abnehmer als Wiederverkäufer Vorbehaltsware auf Kredit, so tritt er uns bereits hiermit seine künftige Forderung an seinen Abnehmer ab und verpflichtet sich, seinerseits einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, der unsere Rechte wahrt. Hiervon hat es uns zu benachrichtigen und auf Verlangen eine Abtretungserklärung in doppelter Ausfertigung einzureichen.
  5. In den Fällen der Ziffer 2)b) gilt:
    a) Wir erwerben Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das demWert des mit unserer Lieferung geleisteten Betrages zum Gesamtwert der neuen Sache entspricht.
    b) Veräußert der Abnehmer die neue Sache auf Kredit, so tritt er uns schon hiermit seine künftige Forderung an seinen eigenen Abnehmer ab, die zum Zeitpunkt dieser Veräußerung berechnet wird.
    c) Für diesen Fall verpflichtet er sich, das gemäß Ziffer a) erworbene Miteigentum in seinem der Ziffer b) entsprechenden Verhältnis durch einen eigenen Eigentumsvorbehalt zu wahren.

12. Ausschluss einer Übersicherung

Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände. Insoweit dieser Wert überschritten wird, verpflichten wir uns auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung der abgetretenen Forderungen.

13. Erfüllungsort und Gerichtssand

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag und Gerichtsstand ist Hamburg.

14. Verbindlichkeit des Vertrages

Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertrag im Übrigen verbindlich.

Stand : Hamburg, 01.11.2011